Geltungsdauer der Baugenehmigung:

 

Gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Zustellung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Ausführungen 4 Jahre unterbrochen worden ist.

 

Die Baugenehmigung hat somit grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von 4 Jahren, gerechnet ab ihrer Zustellung.

 

Beachte:

Hat der Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und anschließend ggfls. eine Anfechtungsklage erhoben, hemmt dieser Widerspruch bzw. die Klage die 4-Jahres-Frist ab Zustellung der Baugenehmigung nicht.

In der Regel wird der Bauherr die Umsetzung des Bauvorhabens scheuen, solange der Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt bzw. eine Anfechtungsklage erhoben hat. In jedem Falle sollte der Bauherr daher berücksichtigen, dass – auch im Falle einer gerichtlichen Klärung der Baugenehmigung – die Gültigkeitsdauer von 4 Jahren ab Zustellung der Baugenehmigung läuft.

Der Bauherr sollte also gegebenenfalls rechtzeitig gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz die Verlängerung der Baugenehmigung um vier Jahre beantragen.

 

Die 4-Jahres-Frist wird nur dann unterbrochen, wenn der Bauherr mit wesentlichen Bauarbeiten begonnen hat. Bloße Vorbereitungsarbeiten, wie das Aufstellen von Baumaschinen und Baumaterialien, das Anbringen eines Baustellenschildes etc., genügt nicht und stellen noch keinen Baubeginn dar. Auch das Abstecken und Festlegen der Höhenlage, genügt noch nicht. Auch das Abtragen der Humusschicht stellt noch keinen Baubeginn dar. Auch die bloße schriftliche Mitteilung gegenüber der Baubehörde bezüglich des Baubeginns nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Rheinland-Pfalz genügt noch nicht.

 

Wichtig ist, dass wesentliche Bauarbeiten stattfinden. So würde mit der Ausführung beispielsweise dann ausreichend begonnen, wenn die Erdarbeiten ausgeführt werden. Es müssen also Baumaßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ausgeführt werden, das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen.

 

Wird fristgerecht mit den Bauarbeiten begonnen, werden diese anschließend allerdings wieder unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung auch dann, wenn für die Dauer von 4 Jahren die Bauarbeiten unterbrochen werden. Allerdings führt nur die vollständige Unterbrechung der Ausführung der Bauarbeiten - länger als vier Jahre - zum Erlöschen der Baugenehmigung. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, das genehmigte Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist fertig zu stellen. Auch eine langsame Bauausführung, die beispielsweise durch Eigenleistungen des Bauherrn begründet ist, führt nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung.

Wurden tatsächlich die Bauarbeiten vollständig eingestellt und unterbrochen, müssen dann wesentliche Bauarbeiten wieder aufgenommen werden, um die 4-Jahres-Frist wieder zu unterbrechen.

 

Beispiel: 

Bauherr B wird am 01.06.2020 eine Baugenehmigung erteilt. Im März 2024, mithin vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, lässt Bauherr B die Baugrube des unterkellerten Bauvorhabens ausheben. Durch diese wesentlichen Baumaßnahmen hat Bauherr B fristgerecht vor Ablauf der 4-Jahres-Frist mit den Bauarbeiten begonnen. Die Baugenehmigung erlischt daher nicht zum 01.06.2024.

 

Beispiel: 

Lässt Bauherr B anschließend bis August 2024 lediglich den Keller errichten und stellt daraufhin weitere Baumaßnahmen vollständig ein, würde im August 2028 die Baugenehmigung im Hinblick auf eine 4-jährige-Unterbrechung erlöschen. Bauherr B müsste also vor August 2028 wieder wesentliche Baumaßnahmen aufnehmen. Lässt Bauherr B im Frühjahr 2028 beispielsweise den vollständigen restlichen Rohbau errichten, würde er damit wesentliche Baumaßnahmen vor Ablauf der 4-jährigen-Unterbrechung ausführen und damit das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern.

 

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann bis zu vier Jahre auf Antrag verlängert werden.

 

Dabei kann der Bauherr nicht nur einmalig eine solche Verlängerung beantragen, sondern kann gegebenenfalls mehrfach die entsprechende Verlängerung beantragen.

 

Sofern das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, hat der Bauherr sogar einen - ggfls. einklagbaren - Anspruch auf die Verlängerung der Baugenehmigung.

 

Der Antrag auf Verlängerung muss schriftlich gestellt werden, bevor die Geltungsdauer der Baugenehmigung erloschen ist.

 

Ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung kann somit noch am letzten Tag der 4-Jahres-Frist gestellt werden. Der noch rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag hemmt insoweit den Ablauf der Frist.

 

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung abgelehnt, könnte der Bauherr dann ggfls. einen Widerspruch gegen die abgelehnte Verlängerung einlegen und notfalls  eine Verpflichtungsklage erheben.

 

Der Bauherr könnte auch unverzüglich mit der Baumaßnahme beginnen und damit noch rechtzeitig innerhalb der Frist das Bauvorhaben umsetzen und damit das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern.