Hochhäuser (§ 2 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

§ 2 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

 

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

 

Gemäß § 2 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz sind Hochhäuser Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

Das Maß von 22 m bestimmt sich dabei aus der Differenz des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes zu dem tiefstgelegenen Punkt des Gebäudes an der sich anschließenden Geländeoberfläche.