Mängel der Ausführungsplanung eines Dritten: 

 

Ein Architekt/Ingenieur, der nur mit der Bauüberwachung beauftragt worden ist, hat die von einem anderen Architekt/Ingenieur erstellte Ausführungsplanung stets noch einmal selbst auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Für einen Mangel des Bauwerkes, der durch eine erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Bauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstanden ist, haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch.