Beweislast:

 

Bezüglich der Beweislast gilt, dass der Auftragnehmer darlegen und beweisen muss, dass nach den Umständen die Herstellung des Werkes nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

 

Sofern der Auftragnehmer diese Umstände darlegen und beweisen konnte, wäre es dann wieder Aufgabe des Auftraggebers eine von ihm behauptete „Unentgeltlichkeitsabrede“ zu beweisen. 

 

Sofern die getroffene Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien streitig ist, hat grundsätzlich der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Grund und die Höhe seiner Werklohnforderung zu tragen. Will also der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Werklohnforderungen geltend machen, so muss er zunächst darlegen und beweisen, dass ihm ein Auftrag erteilt wurde und ein wirksamer Bauvertrag geschlossen wurde. 

 

 

Beispiel:

Baut Sanitärinstallateur S im Hause des Bauherrn B im Badezimmer ein zweites Waschbecken ein und möchte hierfür eine Vergütung erhalten, so muss er im Bestreitensfalle darlegen und beweisen, dass er hierzu auch von dem Bauherrn rechtswirksam beauftragt wurde. Kann er diesen Beweis einer Beauftragung nicht führen, stehen ihm vertragliche Ansprüche nicht zu. Es ist daher stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass getroffene Vereinbarungen auch beweisbar – beispielsweise durch schriftliche Dokumentation – festgehalten und dokumentiert werden. 

 

 

Sofern der Auftragnehmer dem Grunde nach die Beauftragung beweisen konnte, hat er im nächsten Schritt auch bezüglich der Höhe der von ihm geltend gemachten Vergütung darzulegen und zu beweisen, dass diese Vergütung vereinbart wurde. 

 

 

Beispiel:

Hat Sanitärinstallateur S im Badezimmer von Bauherr B ein zweites Waschbecken eingebaut, wozu er unstreitig beauftragt wurde, und will er hierfür einen vermeintlich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.000,00 € geltend machen, so muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Kann er diesen Beweis einer Preisvereinbarung nicht erbringen, so steht ihm ausschließlich die ortsübliche angemessene Vergütung zu. Auch bezüglich der Höhe der vereinbarten Vergütung ist es daher stets sinnvoll die getroffene Vereinbarung beweisbar festzuhalten und zu dokumentieren. 

 

 

In der Praxis stellt sich im Übrigen oft das Problem, dass der Auftragnehmer die Vereinbarung eines Einheitspreisvertrages behauptet, während der Bauherr eine vermeintlich getroffene Pauschalpreis-Vereinbarung behauptet. Sofern der Auftraggeber jedoch eine vermeintlich getroffene Pauschal-Preisvereinbarung behauptet, muss der Auftragnehmer beweisen, dass die von ihm behauptete Einheitspreisvereinbarung getroffen wurde bzw. keine Preisabrede getroffen wurde.

 

Allerdings genügt es nicht, dass der Auftraggeber lediglich pauschal behauptet, dass ein „Pauschalpreis“ vereinbart worden sei. Vielmehr muss er im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sei. Denn erst, wenn der Auftraggeber einen derart substantiierten Sachvortrag geliefert hat, wäre der Auftragnehmer in die Lage versetzt, den Beweis zu erbringen, dass die vom Auftraggeber im Detail behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde.

 

 

Beispiel:

Heizungsbauunternehmen H bietet Bauherrn B die Ausführung von Installationsarbeiten zur Erneuerung seiner Heizungsanlage an. Dabei werden die einzelnen Leistungen in einem Einheitspreisangebot aufgelistet und dem Bauherrn angeboten. Nach Fertigstellung der Arbeiten rechnet H die Arbeite auf der Basis der Einheitspreise ab mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 22.700,00 €. Bauherr B behauptet demgegenüber, dass ein Pauschalpreis in Höhe von 13.000,00 € für sämtliche Leistungen vereinbart worden sei. Wenn in diesem Falle H nicht darlegen und beweisen kann, dass diese behauptete Pauschalpreis-Vereinbarung nicht getroffen wurde, stünde ihm lediglich die von dem Bauherrn angeführte Pauschalpreisvergütung zu. 

 

 

Praxistipp:

Diese Rechtsprechung, wonach der Auftragnehmer beweisen muss, dass eine vom Auftraggeber behauptete Pauschalpreis-Vereinbarung nicht getroffen wurde, birgt erhebliche Risiken. Es spricht sich bei immer mehr Bauherrn herum, dass lediglich eine vermeintlich getroffene Pauschalpreisabrede behauptet werden muss, um den Auftragnehmer in erhebliche Beweisschwierigkeiten zu bringen und ggf. erhebliche Geldbeträge einzusparen. Insofern sollte stets die Einheitspreisvereinbarung schriftlich dokumentiert und beweisbar festgehalten werden. Sofern – beispielsweise durch Unterschrift auf dem Einheitspreisangebot – der Auftrag nachweisbar als Einheitspreis beauftragt wurde, müsste der Auftraggeber eine von ihm behauptete nachträgliche Vertragsänderung beweisen. Das Beweisrisiko läge in diesem Falle nicht mehr beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.