Abzug von „Sowieso-Kosten“:

 

Bei den sogenannten „Sowieso-Kosten“ handelt es sich um solche Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre.

 

Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Mehrkosten durch die geänderte Ausführung von vornherein teurer geworden wären.

 

Diese "Sowieso-Kosten" muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten bzw. sich anrechnen lassen.

 

 

Beispiel:

Installateur I wird mit der Installation einer neuen Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus von Bauherr B beauftragt. Im Rahmen der Angebotserteilung geht I versehentlich davon aus, dass eine Heizungsanlage mit einer Leistung von 30 kW ausreichend sei. Eine entsprechende Heizungsanlage bietet I dem B für einen Gesamtpreis in Höhe von 25.000,00 EUR inklusive Montage und Material an. Nachdem die Anlage installiert wurde, stellt sich jedoch heraus, dass tatsächlich eine Anlage mit einer Leistung von 40 kW notwendig und erforderlich gewesen wäre. Die von I erbrachte Werkleistung ist daher mangelhaft, weil sie nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ausreichend dimensioniert und damit geeignet ist. I muss daher eine Heizungsanlage mit 40 kW im Austausch gegen die ursprüngliche Heizungsanlage mit lediglich 30 kW liefern. Allerdings wären auch bei ursprünglicher Beauftragung einer Heizungsanlage mit 40 kW Mehrkosten in Höhe von 5.000,00 EUR angefallen, weil die größere Heizungsanlage 5.000,00 EUR mehr gekostet hätte. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Sowieso-Kosten, die Bauherr B erstatten muss.