Totalunternehmer:

 

Ein Totalunternehmer ist ein Generalunternehmer, der zusätzlich noch die gesamten Planungsleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen) übernimmt. Der Totalunternehmer verpflichtet sich also gegenüber dem Bauherrn sämtliche für ein Bauvorhaben notwendigen Bauleistungen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. Durch diese zusätzliche Übernahme der gesamten Planungsleistungen unterscheidet er sich gerade von dem Generalunternehmer, der keine Verpflichtungen bezüglich der Planungsleistungen übernimmt. Der Totalunternehmer erfüllt bei der Abwicklung dann einen Teil der Bau- und Planungsleistungen selbst und vergibt den Rest der Bau- und Planungsleistungen an Nachunternehmer bzw. Subplaner. 

 

Beispiel:

 

Wohnungsbauunternehmen W unterhält eine eigene Bauabteilung und eine eigene Planungsabteilung. Von der Gemeinde G wird W beauftragt ein Pflegeheim zu planen und zu errichten und dabei alle Bauleistungen und Planungsleistungen zu erbringen. W beauftragt wiederum das Architekturbüro A mit der Entwurfsplanung, führt dann allerdings die Genehmigungsplanung im eigenen Hause aus. Bezüglich der Bauausführungen erstellt W den Rohbau nebst Dachstuhl und Dacheindeckung im eigenen Betrieb selbst und beauftragt im Übrigen Nachunternehmer für die restlichen Gewerke.

 

Der Vorteil eines solchen Totalunternehmervertrages für den Bauherrn besteht darin, dass die Schnittstelle zwischen der Planung und der Bauleistung in einer Hand liegt und deshalb Streitigkeiten, die sich aus dieser Schnittstelle heraus ergeben könnten, entschärft werden bzw. vollständig entfallen. In der Praxis kommt es nämlich sehr häufig vor, dass gewährleistungspflichtige Mängel entstehen, bei denen streitig ist, ob sie auf einen Planungs- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind. Üblicherweise wird in einem solchen Prozessverfahren von dem Bauunternehmer nämlich behauptet und argumentiert, die Planung des Architekten/Ingenieurs sei mangelbehaftet gewesen und nur deshalb sei die von ihm ausgeführte Werkleistung mangelhaft. Demgegenüber beruft sich der Architekt/Ingenieur darauf, dass die von ihm erbrachte Planungsleistung mangelfrei und lediglich die Bauausführung mangelhaft gewesen sei.