Vollgeschosse (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LBauO):

 

 

§ 2 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

...... Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.

 

 

Damit ein „Vollgeschoss“ vorliegt, muss zunächst ein „Geschoss“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz gegeben sein, also ein Geschoss, welches im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ragt das Geschoss nicht im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus, liegt weder ein Geschoss, noch ein Vollgeschoss vor.

 

Sofern ein Geschoss vorliegt, also das Geschoss im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, liegt ein sog. „Vollgeschoss“ dann vor, wenn dieses eine Höhe von 2,30 m aufweist. Diese Höhe von 2,30 m muss das Geschoss über 2/3 seiner Grundfläche aufweisen. Bei Geschossen im Dachraum muss diese Höhe von 2,30 m über 3/4 der Grundfläche gegeben sein.

 

Liegt das Gebäude in Hanglage, wäre an jeder Gebäudeecke zu messen, wie weit das Geschoss jeweils über die Geländeoberfläche hinausragt. Anschließend wäre dann zu ermitteln, inwiefern das Gebäude im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt.

 

 

Beispiel:

Gebäudeecke 1: 1,20 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 2: 1,70 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 3: 2,00 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 4: 0,80 m über der Geländeoberfläche

 

In diesem Falle läge das Objekt im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche.

 

(1,20m + 1,70m + 2,00m + 0,80,m) / 4 = 1,425 m.

 

Es ist also ein "Geschoss" gegeben.

 

Beispiel:

Gebäudeecke 1: 0,80 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 2: 1,20 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 3: 1,70 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 4: 0,90 m über der Geländeoberfläche

 

In diesem Falle läge das Objekt im Mittel NICHT mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche.

 

(0,80m + 1,720m + 1,70m + 0,90,m) / 4 = 1,15 m.

 

Es ist also KEIN "Geschoss" gegeben.

 

Sofern bereits ein Geschoss nicht gegeben ist, kann auch ein Vollgeschoss nicht vorliegen.

 

Die für ein Vollgeschoss erforderliche Höhe von 2,30 m wird dabei gemessen von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante Fußboden bzw. Oberkante Dachhaut.

 

 

§ 2 Abs. 4  LBauO Rheinland-Pfalz:

 

...... Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.

 

 

Es wird also bei der Bemessung die volle Deckensstärke mit einbezogen, da bis zur Oberkante des darüber liegenden Fußbodens gemessen wird.

 

Es ist also nicht die lichte Höhe des entsprechenden Geschosses/Raumes maßgeblich, also nicht die lichte Höhe zwischen der Fußbodenoberkante und der Unterseite der Rohbaudecke, sondern maßgeblich ist die Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des darüber liegenden Fußbodens.

 

Damit im Bereich des Dachraumes ein Vollgeschoss gegeben ist, müssen 3/4 der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Gemessen wird dabei die Höhe von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut. Auch hier kommt es also nicht auf die lichte Höhe zwischen der Fußbodenoberkante und der Unterseite der Dachverkleidung an, sondern vielmehr auf die Höhe zwischen Oberkante Fußboden und der Dachhaut.

 

 

Staffelgeschoss:

 

Staffelgeschosse als oberste Geschosse eines Objektes sind nach § 2 Abs. 4 Satz 3 LBauO Rheinland-Pfalz nur dann als Vollgeschosse zu werten, wenn mindestens 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses die erforderliche Höhe von 2,30 m aufweisen.

 

§ 2 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

... Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.

 

 

Erfüllt beispielsweise ein Dachgeschoss nicht die Voraussetzungen eines Vollgeschosse, werden diese bauplanungsrechtlich auch nicht als Vollgeschoss angesehen. Somit könnte im Rahmen der Planung ggfls. ein Objekt mit insgesamt 3 Geschossen realisiert werden, obwohl nach dem Bebauungsplan nur 2 Vollgeschosse zulässig wären. Wird nämlich die Grundfläche des obersten Geschosses um mehr als 1/3 gegenüber der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses reduziert, handelt es sich bei dem obersten Geschoss nicht um ein Vollgeschoss, so dass den Anforderungen des Bebauungsplanes (maximal 2 Vollgeschosse) entsprochen werden könnte.

 

Denkbar wäre auch ein Objekt derart tief in die Geländeoberfläche zu setzen, dass das unterste Geschoss nicht mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche herausragt. In diesem Falle wurde das unterste Geschoss nicht als Vollgeschoss gelten, sondern als Kellergeschoss.