Fehlerhafte Grundlagenermittlung:

 

Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt/Ingenieur eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf durchzuführen.

 

Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Auftraggebers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden.

 

Dazu gehört auch das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers. Gleichzeitig hat der Architekt/Ingenieur den Auftraggeber über die Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren.

 

 

Beispiel: 

 

Bauherr B möchte ein zweigeschossiges Gebäude errichten. Architekt A teilt ihm jedoch mit, dass auf dem Grundstück nur eine eingeschossige Bauweise zulässig sei. 

 

Im Hinblick auf diese Mitteilung, wird ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-8 für den Bau eines eingeschossigen Hauses geschlossen. Anschließend wird der Rohbau vollständig errichtet nebst Dacheindeckung.

 

Später erfährt Bauherr B, dass nach dem geltenden Bebauungsplan - entgegen den Angaben des Architekten - sehr wohl ein zweistöckiges Gebäude bauordnungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig gewesen wäre. 

 

In diesem Falle könnte Bauherr B Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten A geltend machen. Im vorliegenden Falle ist nämlich eine falsche Beratung dazu erfolgt, welche konkrete Bauausführung genehmigungsfähig und bauordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre. 

 

Hätte Architekt A den Bauherren B zutreffend beraten, wäre das konkrete Bauvorhaben nicht in der umgesetzten Form errichtet worden. 

 

Der Schadensersatzanspruch besteht daher in den Kosten zum - ganz oder teilweisen - Abriss des Gebäudes und in den „sinnlos“ aufgewendeten Kosten zur Errichtung des Bauwerkes. 

 

Der Auftraggeber hat nämlich Aufwendungen für das Gebäude getätigt, die er ohne die mangelhafte Grundlagenermittlung des Architekten und die darauf beruhende Planung - ganz oder teilweise - nicht verauslagt hätte.