Wirkung der Baugenehmigung:

 

Eine Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit feststellendem Teil hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem überprüften öffentlichen Recht und mit einem verfügenden Teil, durch welchen das präventive Bauverbot aufgehoben wird.

 

Die Baugenehmigung verleiht dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben damit seine formelle Rechtmäßigkeit, die den Bestandsschutz der baulichen Anlage garantiert.

 

Durch diesen Bestandsschutz der Baugenehmigung wird das Bauvorhaben während seines tatsächlichen Bestandes legalisiert und erhält eine bestandssichernde Funktion.

 

Allerdings tritt diese bestandssichernde Funktion nur dann ein, wenn das Bauvorhaben auch in Übereinstimmung mit den festgestellten Anforderungen der Baugenehmigung erstellt und genutzt wird. Wird also bei der Errichtung oder bei der Nutzung des Bauvorhabens von diesen Vorgaben und Inhalten der erteilten Baugenehmigung abgewichen, würde es damit die Legalisierung der Baugenehmigung verlieren.

 

Diese legalisierende Wirkung der Baugenehmigung besteht auch fort, wenn die Ausführung des genehmigten Vorhabens einem inzwischen geänderten Baurecht widersprechen sollte.

 

Beispiel: 

In einem ursprünglichen „Mischgebiet“ wird eine Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb erteilt. Wird nun später für dieses Gebiet ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, der das Gebiet als „reines Wohngebiet“ ausweist, bliebe der Gewerbebetrieb, der eine entsprechende Baugenehmigung erhalten hat und dementsprechend errichtet und genutzt wurde, seine baurechtliche Gültigkeit (Bestandsschutz). 

 

Eine bestandskräftige Baugenehmigung beinhaltet somit eine Schutzfunktion für das baugenehmigungsmäßig ausgeführte Vorhaben, solange die Baugenehmigung nicht beseitigt ist.

 

Fehlt die erforderliche Baugenehmigung, ist das Bauvorhaben formell illegal.

 

Die Bauaufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle - neben der Einstellung der Bauarbeiten (auch bei Fertigstellung des Vorhabens) die Nutzung untersagen bzw. u.U. auch die Beseitigung der baulichen Anlage anordnen.

 

Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.

 

Für den Bauherren, dem die Baugenehmigung erteilt wird, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, wenn die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt wird.

 

Sofern die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen wurde, kann die Baugenehmigung – zumindest teilweise – für den Bauherrn auch ein belastender Verwaltungsakt seien.

 

Bezüglich des Nachbarn stellt die Baugenehmigung in der Regel einen belastenden Verwaltungsakt dar, wenn sie unter Verletzung nachbarschützender Normen erteilt wurde.

 

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist die Baugenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz zu erteilen. Es steht dann der Bauaufsichtsbehörde weder ein Ermessen, noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr hat der Bauherr einen – notfalls gerichtlich einklagbaren – Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

 

Aus der Baugenehmigung resultiert in der Regel aber keine Baupflicht. Der Bauherr ist nach Erteilung der Baugenehmigung also nicht verpflichtet das genehmigte Bauvorhaben tatsächlich auch umzusetzen.

 

Macht der Bauherr von einer Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung Gebrauch, muss er allerdings das Bauvorhaben so umsetzen, wie es als Ganzes genehmigt worden ist. Die nur teilweise Umsetzung eines genehmigten Bauvorhabens stellt eine Abweichung dar, die zusätzlich bzw. gesondert genehmigt werden muss.

 

Auch wenn – wie ausgeführt – keine Baupflicht des Bauherren besteht, besteht nämlich die Pflicht des Bauherren bei Beginn des Bauvorhabens dieses auch fertig zu stellen. Eine bloß teilweise errichtete Anlage, die beispielsweise nach der Rohbauphase eingestellt würde, stellt sich als bauordnungsrechtlich „illegal“ dar mit der Konsequenz, dass die Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung anordnen und gegebenenfalls sogar zwangsweise durchsetzen kann. Gegebenenfalls kann auch die vollständige Beseitigung des begonnenen Objektes angeordnet werden.