Bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Bauliche Anlagen werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz definiert.

 

Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

 

 

§ 2 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 

 

 

Verbindung mit dem Erdboden:

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer baulichen Anlage ist zunächst, dass diese eine entsprechende Verbindung mit dem Erdboden aufweist. Eine solche Verbindung kann beispielsweise durch ein Fundament oder eine Verankerung im Erdreich gegeben sein.

Entscheidend ist, dass sich die Unbeweglichkeit des Grundes und des Bodens auf die Anlage überträgt.

 

Bauliche Anlagen sind danach:

 

  • Parkplätze
  • Carports
  • Schwimmbecken
  • Pergola
  • Masten
  • Haus
  • Garage

 

Keine baulichen Anlagen - mangels unmittelbarer Verbindung mit dem Erdboden – sind demgegenüber:

  • Antennen auf dem Dach eines Gebäudes
  • an einer Hauswand angebrachte Plakattafel

 

Für eine Verbindung mit dem Erdboden soll es ausreichend sein, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.

Dies wäre dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Gegenstände ohne weiteres wegbewegt werden könnten.

 

Beispiel:

  • Tische
  • Sonnenschirme

 

Demgegenüber sind bauliche Anlagen dann gegeben, wenn diese ohne technische Hilfsmittel, wie Schwerlastkrane oder Hubvorrichtungen, nicht bewegt werden können.

 

 

Beispiel: 

 

Ein Baucontainer mit einem Gewicht von 5 t, stellt eine bauliche Anlage dar, da er nicht ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise einen Schwerlastkran) bewegt werden kann.

 

 

Ebenfalls als bauliche Anlage sind solche Gegenstände zu verstehen, die nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt werden.

 

Davon werden Anlagen erfasst, die zwar auch durch ihre eigene Schwere auf dem Erdboden als bauliche Anlage verstanden werden können, jedoch konstruktionsbedingt jederzeit ohne besonderen technischen Aufwand fortbewegt werden könnten.

Dies sind beispielsweise fahrbare Anlagen und Fahrzeuge, wie z.B. Wohnwagen und Verkaufswagen.

 

Ein Verkaufsstand oder Verkaufswagen, der somit regelmäßig auf einen bestimmten Platz aufgestellt ist und überwiegend ortsfest benutzt wird, wäre danach eine bauliche Anlage.

 

Auch ein Imbissstand bzw. mobiler Verkaufsstand, der regelmäßig an einem bestimmten Platz aufgestellt ist, stellt danach eine bauliche Anlage dar. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich das Aufstellen nur an einem bestimmten Ort auf wenige Wochen oder Monate beschränkt.

 

Auch fahrbare Pferdeunterstände, die abwechselnd auf verschiedenen Grundstücken abgestellt werden, sollen danach bauliche Anlagen im Sinne dieser Regelung sein.

 

Auch Wohnmobile, die als Ersatz für ein Wochenendhaus überwiegend ortsfest aufgestellt sind, stellen eine bauliche Anlage dar.

Ob ein solches Fahrzeug insgesamt als bauliche Anlage anzusehen ist, weil es durch eigene Schwere auf dem Boden ruht, muss durch eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände geklärt werden. Dabei kommt es nicht nur auf die Dauer der ortsfesten Nutzung, sondern auf die Absicht des Abstellens an einem bestimmten Ort. Steht die Absicht während des Nichtgebrauches des Fahrzeuges im Vordergrund, handelt es sich um eine bauliche Anlage.

 

Als Indizien für diese Absicht sollen beispielsweise der untypische tagelange Nichtgebrauch bzw. die Entfernung zur Betriebsstätte oder Wohnung herangezogen werden.

 

Wird beispielsweise ein Wohnwagen auf einem privaten Grundstück abgestellt, ohne als mobile Unterkunft genutzt zu werden, soll es sich um ein Fahrzeug handeln, nicht jedoch um eine bauliche Anlage.

 

Herstellung aus Bauprodukten:

 

Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll eine Abgrenzung vorgenommen werden gegenüber natürlich gewachsenen Gegenständen.

Eine Hecke stellt somit keine bauliche Anlage dar, da sie nicht aus Bauprodukten hergestellt ist.

 

Baustoffe sind dabei natürliche oder künstliche Stoffe, ungeformte oder geformte Stoffe, die für die Herstellung von Bauteilen bestimmt sind.

 

Beispiele:

  • Steine
  • Sand
  • Zement
  • Steine
  • Stahlträger
  • Holzbalken
  • Glasscheiben